Infothek: Corona – Beschränkungen des öffentlichen Lebens vom 01.04.2021 bis 09.05.2021

Die geltende Corona-Schutzverordnung vom 01.04.2021 wurde am 16.04.2021 aktualisiert. Die Fassung setzt die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom 22.03.2021 um. Die Laufzeit der Verordnung wurde auf den 09.05.2021 verlängert.

Die geltenden Corona-Maßnahmen werden größtenteils fortgeführt und ausgeweitet, dazu zählen die Kontaktreduktion, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum, der Verzicht auf Reisen und Besuche sowie die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.

Zwei Hausstände und max. fünf Personen dürfen sich in Öffentlichkeit und privaten Räumen treffen, Kinder unter 15 Jahre werde nicht mitgezählt.

Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel ist überall dort eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, wo sich Menschen begegnen, insbesondere aber von 6 bis 24 Uhr in Fußgängerzonen, auf Flächen für Sport und Spiel, Wochenmärkten und Außenverkaufsstände. Unter anderem für Banken, Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Beherbergungsbetrieben sowie vor und in gastronomischen Einrichtungen bei Lieferung und Abholung gilt nun die erweiterte Pflicht mindestens einen medizinischen Mund-Nasenschutz oder eine FFP-2-Maske oder vergleichbarer Standard zu nutzen.

Die Bedeutung von Schnell- und Selbsttest soll eine deutlich Stärkung erfahren, die Tests sind vom Arbeitgeber zu stellen: Bei direktem Kundenkontakt zweimal, sonst st einmal die Woche.

Betriebsinhaber und Beschäftigte u.a. in Betrieben für körpernahe Dienstleistungen, Fahrschulen und Musikschulen müssen sich künftig zweimal wöchentlich testen oder testen lassen. Kunden und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Test. Dies gilt ebenfalls für Kunden von Friseuren und medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen. Ab Samstag, den 10. April wird von der Testpflicht bei medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen abgesehen.

Soweit der Selbsttest zur Erfüllung der Testpflicht genügt, ist dies durch eine dokumentierte Selbstauskunft nachzuweisen. Erweitert wurde die Anzahl der Teilnehmer bei Eheschließungen und Beerdigungen in enger Abhängigkeit von Testungen. Es können jetzt bis zu 20 Personen mit Test teilnehmen. 

Landkreise und Kreisfreie Städte erhalten jedoch ab dem 6. April 2021 die Möglichkeit zur inzidenzunabhängigen Öffnung von click-and-meet-Angeboten, Zoos, Tier- und botanischen Gärten sowie Museen, Galerien oder Gedenkstätten, wenn die maximale Bettenkapazität von 1300 Krankenhausbetten mit Covid-19-Patienten auf Normalstation nicht erreicht ist. Damit verbindet sich zusätzlich zu den bisherigen Bestimmungen die Auflage, dass Kunden und Besucher zur Nutzung ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen müssen. Die entsprechenden Angebote sind zugleich nicht mehr Bestandteil der Rückfallregelung. Im Rückfallmechanismus entfällt die verschärfte Kontaktbeschränkung: es gilt auch bei entsprechender mehrtägiger Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 weiterhin, dass max. zwei Hausstände und höchstens fünf Personen zusammenkommen dürfen, wobei Kinder unter 15 nicht gezählt werden.

Die Liste der Geschäfte des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung wird um Babyfachmärkte ergänzt: diese können inzidenzunabhängig öffnen. Fitnessstudios werden mit Innensportanlagen gleichgesetzt und sind damit Bestandteil der Öffnungsstrategie, können bei einer länger konstanten 7-Tage-Inzidenz unter 100 wieder den Betrieb aufnehmen.

Die Maßnahmen im Überblick
Corona-Regeln in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, MDR