Grundlagenwissen: Kommunale Bedienstete. Wählbarkeit und Hinderungsgründe

Liebe Interessierte,

mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) und dem Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626), wurden die Hinderungsgründe zur Kommunalwahl überarbeitet.

Insbesondere aber die Frage, welche kommunalen Bediensteten denn genau für den Gemeinderat wählbar sind, blieb im Detail offen. In den letzten Wochen erreichte uns eben diese Frage vermehrt, nun können wir auf den Sonderdruck 5/2018 des Sächsischen Amtsblattes verweisen. 

Im Sonderdruck wird unter Punkt 4.3 „Hinderungsgrund für kommunale Bedienstete nach § 32 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ab S. 321 das Vorgehen zur Klärung der Frage der Wählbarkeit anschaulich und mit Beispielen erläutert.

Im Zitat heißt es: 

„Ausgehend von der jeweiligen Regelung zu den Hinderungsgründen ist also zuerst von dem Grundsatz auszugehen, dass Beamte und Arbeitnehmer der Körperschaft sowie der sonstigen aufgeführten Einrichtungen dem jeweiligen Gremium nicht angehören können. Zu prüfen ist im nächsten Schritt, ob eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorliegen kann. Eine Prüfung könnte dann anhand des folgenden zweistufigen Schemas vorgenommen werden:

  • Wenn es sich nicht um einen Beamten, sondern um einen Arbeitnehmer handelt, ist zuerst zu fragen, ob dieser überwiegend körperliche Arbeit verrichtet.
    —> ausnahmsweise kein Hinderungsgrund. 
  • Verrichtet der Arbeitnehmer nicht überwiegend körperliche Arbeit, stellt sich die Frage, ob eine damit vergleichbare Konstellation vorliegt. Zu prüfen ist, ob die Tätigkeit, obschon nicht vorwiegend körperlich, für die Körperschaft als völlig untergeordnet anzusehen ist, eine Aktenrelevanz sowie jegliche denkbare Einflussmöglichkeit auf die Verwaltungsführung auszuschließen ist.
    —> Ausnahmsweise kein Hinderungsgrund. 

Anhand dieser Vorgaben könnte das Vorliegen eines Hinderungsgrundes im Einzelfall zu verneinen sein, insbesondere bei folgenden Arbeitnehmern ohne Leitungsfunktion: Pförtnern, Mitarbeitern der Poststelle oder des Botendiensts, Hilfskräften in der Registratur, Mitarbeitern der Telefonzentrale, bei fachbezogenem Hilfspersonal im Bereich erzieherischer Tätigkeit, bei medizinischem Hilfspersonal, Hilfspersonal im technischen Dienst. Hilfskräfte beziehungsweise Hilfspersonal sind in diesem Zusammenhang dauerhaft oder kurzzeitig Beschäftigte, die einer verantwortlichen Person ausschließlich zuarbeiten, ohne einen eigenen Verantwortungsbereich innerhalb der Organisation oder nach außen zu vertreten. 

Nach wie vor zu bejahen wäre ein Hinderungsgrund hingegen bei allen Beamten, bei allen leitenden Angestellten sowie bei allen Angestellten, die einen unmittelbaren Einfluss auf die aktenmäßig erfassten Verwaltungsvorgänge nehmen (wie Sachbearbeiter, Sekretariatskräfte, bei denen sich die Tätigkeit nicht auf bloße Hilfstätigkeiten beschränkt), sowie Stellen im Vertrauensumfeld der Behördenleitung (persönliche Referenten, Mitarbeiter Pressestelle), unabhängig von ihrem konkreten Beitrag für aktenmäßig zu erfassende Vorgänge, sowie bei allen Arbeitnehmern, die die Behörde nach außen vertreten, mit der Führung von Personal betraut sind oder sonst sachbearbeitend oder aktenführend in Erscheinung treten. 

Für die Kreistagswahlen gilt dies nach dem insoweit wortgleichen § 28 Absatz 1 der Sächsischen Landkreisordnung entsprechend.“