Wie können wir helfen?
Rechtliches
Vorgaben des Bundes
Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV
- die Absenkung der Höchsttemperaturen für Arbeitsräume in öffentlichen Nichtwohngebäuden;
- Gemeinschaftsflächen wie Flure und Foyer dürfen, so sich nicht dauerhaft Personen dort aufhalten, gar nicht mehr beheizt werden;
- das Abschalten von Warmwasser, wo es lediglich dem Händewaschen dient;
- das Absenken der Temperatur von Warmwasser bis auf das hygienische Mindestmaß;
- das Abschalten der Außenbeleuchtung von Gebäuden und Baudenkmalen, sofern dadurch nicht die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird
1. Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV
- Konkretisierung des Beleuchtungsverbotes
- Ausnahmeregelung für Werbebeleuchtung, Weihnachtsbeleuchtung und Beleuchtung anderer religiöser Feste
- Regeln für Schwimm- und Badebecken
Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV
- Energieeffizienz von Heizungsanlagen
- Vorgaben zur Energieeinsparung in der Wirtschaft