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Rechtliches

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Vorgaben des Bundes

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV

  • die Absenkung der Höchsttemperaturen für Arbeitsräume in öffentlichen Nichtwohngebäuden;
  • Gemeinschaftsflächen wie Flure und Foyer dürfen, so sich nicht dauerhaft Personen dort aufhalten, gar nicht mehr beheizt werden;
  • das Abschalten von Warmwasser, wo es lediglich dem Händewaschen dient;
  • das Absenken der Temperatur von Warmwasser bis auf das hygienische Mindestmaß;
  • das Abschalten der Außenbeleuchtung von Gebäuden und Baudenkmalen, sofern dadurch nicht die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird

1. Änderung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV

  • Konkretisierung des Beleuchtungsverbotes
  • Ausnahmeregelung für Werbebeleuchtung, Weihnachtsbeleuchtung und Beleuchtung anderer religiöser Feste
  • Regeln für Schwimm- und Badebecken

Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV

  • Energieeffizienz von Heizungsanlagen
  • Vorgaben zur Energieeinsparung in der Wirtschaft

Regelungen des Freistaates Sachsen