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Neufassung der Verbilligungsrichtlinie

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Einer der Punkte, auf den sich der Wohngipfel im September 2018 einigte, ist die verbilligte Abgabe von öffentlichen Liegenschaften zum Zwecke des sozialen Wohnungsbaus.

Zur Umsetzung dessen wurde noch im selben Monat die Neufassung der Verbilligungsrichtlinie („Richtlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zur verbilligten Abgabe von Grundstücken“, kurz: VerbR 2018) vom Haushaltsausschuss des Bundestages beschlossen. 

Kernstück der Verbilligungsrichtlinie sind die Ausweitung der Erstzugriffsoption und Kaufpreisnachlässe, so Kommunen entbehrliche Liegenschaften des Bundes für die Schaffung von Sozialwohnraum erwerben wollen (II. Ziffer 4 Teil C der Richtlinie):

  • Preisnachlass von 25.0000€ je neugeschaffener Sozialwohnung im Geschosswohnungsbau,
  • Weiterveräußerungsmöglichkeit an private Dritte (z.B. Genossenschaften), 
  • Wegfall der Kappungsgrenze – Verbilligung zum Zwecke des sozialen Wohnungsbaus grundsätzlich bis zur Höhe des Kaufpreises möglich.

In Verbindung mit den bereits vorhergehenden Verbilligungsmöglichkeiten für eine Nutzung im öffentlichen Interesse (II. Ziffer 4 Teil A und B der Richtlinie), werden beim Vorliegen mehrfacher Verbilligungtatbestände die Kaufpreisabschläge für die jeweilige Nutzungsart bis zur Höhe des jeweiligen Teilkaufpreises nebeneinander gewährt werden. Dies gilt auch, wenn mehrere Grundstücke in einem Kaufvertrag veräußert werden: hier werden ebenso die Abschläge je nach Nutzungsart mehrfach gewährt.

Ausführliche Informationen sind der aktualisierten Fassung der Richtlinie, dem Merkblatt zur Richtlinie sowie der dem Informationsblatt des Deutschen Städtetages, des Deutschen Landkreistages, des DStGB und der BIma zu entnehmen.