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Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung des Kreisumlagesatzes

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 29.05.2019 entschieden, dass kreisangehörige Gemeinden vor Erlass einer Satzungsbestimmung über die Höhe des Kreisumlagesatzes nicht förmlich angehört werden müssen.

Hintergrund ist ein seit Jahren geführter Rechtsstreit im Landkreis Nordwestmecklenburg. Die Gemeinde Perlin klagte 2013 erfolgreich gegen den auf 43,67% festgelegten Kreisumlagesatz. Das Verwaltungsgericht Schwerin gab der Gemeinde recht, die Gemeinde sei bei der Festsetzung der Umlage nicht formal angehört worden. Der Landkreis ging gegen das Urteil in Berufung, diese wurde vom Oberverwaltungsgericht in Greifswald zurückgewiesen. Auch hier stellt das Gericht fest, dass die kreisangehörigen Gemeinden vor dem Erlass der Kreisumlage nicht formell angehört worden seien, damit sind die Satzungsbestimmungen über die Festlegungen des Kreisumlagesatzes nichtig.

Das Bundesverwaltungsgericht wiederum hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Streitsache zurück an das Oberverwaltungsgericht. In der Pressemitteilung zum Urteil heißt es dazu wörtlich: „Das Oberverwaltungsgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass das Selbstverwaltungsrecht der klagenden Gemeinde nicht nur verletzt wird, wenn die Erhebung der Kreisumlage dazu führt, dass deren finanzielle Mindestausstattung unterschritten wird, sondern auch dann, wenn der Kreis bei der Erhebung der Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen der kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt. Bei Festsetzung der Kreisumlage muss der Kreis daher nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der von der Kreisumlage betroffenen Gemeinden berücksichtigen. Jedoch lässt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen, auf welche Weise dies zu erfolgen hat. Es obliegt daher vorrangig dem Landesgesetzgeber festzulegen, ob den Kreis bei Festlegung des Kreisumlagesatzes Verfahrenspflichten treffen und ob solchen Verfahrenspflichten Verfahrensrechte der betroffenen Gemeinden korrespondieren. Soweit derartige Regelungen fehlen, sind die Kreise in der Pflicht, ihr Rechtsetzungsverfahren derart auszugestalten, dass die genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden.

Die Sache war an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil es – von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent – nicht geprüft hat, ob die streitige Kreisumlage dazu führt, dass die finanzielle Mindestausstattung der klagenden Gemeinde unterschritten wird.“  

Der Deutsche Landkreistag hat bereits eine umfassende Einordnung des Urteils veröffentlicht. Mehr Hintergrundinformationen zur Kreisumlage bietet der Artikel Die Kreisumlage. Status – Funktionen – Umlagegrundlagen von Achim Grunke, veröffentlicht in der Kommunal-Info 7/2017.