Infothek: Corona – Beschränkungen des öffentlichen Lebens vom 01.04.2021 bis 18.04.2021

Seit dem 01.04.2021 gilt eine neue Fassung der Corona-Schutzverordnung. Die neuerliche Fassung setzt die Beschlüsse der Bund-Länder-Kofnerenz vom 22.03.2021 um.
Die geltenden Corona-Maßnahmen werden größtenteils fortgeführt und ausgeweitet, dazu zählen die Kontaktreduktion, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum, der Verzicht auf Reisen und Besuche sowie die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.

Zwei Hausstände und max. fünf Personen dürfen sich in Öffentlichkeit und privaten Räumen treffen, Kinder unter 15 Jahre werde nicht mitgezählt.

Im öffentlichen Raum unter freiem Himmel ist überall dort eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, wo sich Menschen begegnen, insbesondere aber von 6 bis 24 Uhr in Fußgängerzonen, auf Flächen für Sport und Spiel, Wochenmärkten und Außenverkaufsstände. Unter anderem für Banken, Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Beherbergungsbetrieben sowie vor und in gastronomischen Einrichtungen bei Lieferung und Abholung gilt nun die erweiterte Pflicht mindestens einen medizinischen Mund-Nasenschutz oder eine FFP-2-Maske oder vergleichbarer Standard zu nutzen.

Die Bedeutung von Schnell- und Selbsttest soll eine deutlich Stärkung erfahren, die Tests sind vom Arbeitgeber zu stellen: Bei direktem Kundenkontakt zweimal, sonst st einmal die Woche.

Betriebsinhaber und Beschäftigte u.a. in Betrieben für körpernahe Dienstleistungen, Fahrschulen und Musikschulen müssen sich künftig zweimal wöchentlich testen oder testen lassen. Kunden und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Test. Dies gilt ebenfalls für Kunden von Friseuren und medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen.

Grundsätzlich wird an dem stufenbasierten System der Öffnungsschritte und der Rückfallregelung festgehalten. Landkreise und Kreisfreie Städte erhalten jedoch ab dem 6. April 2021 die Möglichkeit zur inzidenzunabhängigen Öffnung von click-and-meet-Angeboten, Zoos, Tier- und botanischen Gärten sowie Museen, Galerien oder Gedenkstätten, wenn die maximale Bettenkapazität von 1300 Krankenhausbetten mit Covid-19-Patienten auf Normalstation nicht erreicht ist.

Die Maßnahmen im Überblick
Diese Corona-Regeln gelten ab dem 1. April in Sachsen, MDR