Kurzbeitrag: Kommunalsteuern in der Diskussion – Bettensteuer und Verpackungssteuer

Bereits Mitte März des Jahres legte das Bundesverfassungsgericht einen jahrelangen Rechtsstreit bei: Eine kommunale Bettensteuer ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Hoteliers aus mehreren deutschen Städten hatten gegen diverse damit verbundene Aspekte Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bestätigt demgegenüber nicht nur die Rechtmäßigkeit einer solchen Abgabe, sondern auch, dass sie von privaten auf geschäftliche Übernachtungen ausgedehnt werden kann. 

Im Prinzip funktioniert sie dergestalt, dass pro Person und Übernachtung ein bestimmter Anteil des Übernachtungspreises vom Beherbungsbetrieb an die Kommune abzugeben ist. In der Regel sind das 5 %, aber es gibt auch Beispiele fester Beträge oder solche, die nach Höhe des Preises und Art der Unterkunft gestaffelt sind. 

Das Instrument der Bettensteuer wird zunehmend seit 2010 genutzt, um Mindereinnahmen durch die sogenannte »Mövenpick-Steuer« auszugleichen: 2009 wurde der Umsatzsteuersatz für Beherbungen von 19 % auf 7 % abgesenkt. Nach Schätzungen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes nahmen die Bettensteuer erhebenden Kommunen vor der Coronapandemie rund 80 bis 100 Millionen Euro pro Jahr ein. Im Gegensatz zu den zweckgebundenen Instrumenten der Kurtaxe und Fremdenverkehrsabgabe ist die Bettensteuer eine allgemeine kommunale Steuer. Das heißt, dass ihre Einnahme nicht unbedingt der Förderung des Tourismus und dem Unterhalt touristischer Infrastruktur zugutekommt, sondern auch anders eingesetzt werden kann. 

Update kommunale Verpackungssteuer

Anfang April schrieben wir über die kommunale Verpackungssteuer in Tübingen. Der Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württembergs erklärte sie Ende März für unwirksam. Der Gemeinderat der Stadt beschloss in seiner Sitzung am 28.04.2022, gegen das Urteil Revision einzulegen. Nach dessen Ansicht stützt sich das Urteil des VGH in bedeutender Weise auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 1998, welches aber nach einer Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht mehr zeitgemäß sei. Streitbar ist auch die Interpretation einer unzulässigen Doppelbesteuerung: Die Stadt Tübingen argumentiert, die Systembeteiligungspflicht am dualen System mit Lizenzgebühren ist keine Steuer. Die Urteilsbegründung des VGH argumentiert hingegen, dass es sich bei der kommunalen Verpackungssteuer um eine Doppelbelastung desselben Gegenstands handele.

Bis zum endgültigen Urteil ist die Steuer nicht außer Kraft gesetzt.