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Zum Urteil über die Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer

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Das Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer kommt nicht überraschend. Schon lange mahnen ExpertInnen aus Politik, Wirtschaft und  den kommunalen Spitzenverbänden eine gründliche Reform an. Genauer, die der Steuererhebung zugrundeliegenden Einheitswerte werden als „völlig überholt“ bemängelt. Dadurch kommt es zu gravierenden Ungleichbehandlungen. So wurden in den alten Bundesländern die Einheitswerte zuletzt 1964 festgesetzt, für die neuen Bundesländer galten bislang noch die Werte der Hauptfeststellung von 1935.

Seither scheuten Gesetzgeber und Finanzbehörden vor den eigentlich alle sechs Jahre vorgeschriebenen Neubewertungen zurück. Grund dafür ist der gewaltige Aufwand – immerhin sind es aktuell rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die neu zu bewerten sind. Zwar können die Kommunen mittels der Hebesätze in gewissem Umfang Wertanpassungen vornehmen, aber die Verschiebungen von Wertelagen und die damit entstehenden Werteverzerrungen lassen sich so nicht korrigieren. Ein eindrückliches Beispiel bietet hierfür Berlin: in Ost und West gelten noch immer die  jeweilig unterschiedlichen Einheitswerte, im Ostteil fällt die Grundsteuer deutlich niedriger aus als im Westteil.

Eines der größten Probleme liegt darin, dass die Bundesländer seit Jahrzehnten zu keiner Einigung gelangen. Insbesondere die vermögenden Länder lehnen am tatsächlichen Grundstücks- und Immobilienwert orientierte Reformvorschläge ab, da sie höhere Belastungen für gefragte Grundstückslagen befürchten, ebenso einen höheren zu leistenden Anteil am Bund-Länder-Finanzausgleich.

Für die Kommunen selbst ist jedoch am wichtigsten, dass die Grundsteuer weder nur kurz ausgesetzt wird noch ganz und gar wegfällt, da sie eine der wichtigsten und verlässlichsten Einnahmenquellen ist. Ihr Aufkommen ist über die Jahre hinweg stabil und nicht von konjunkturellen Schwankungen abhängig. 2017 brachte die Grundsteuer den Kommunen bundesweit insgesamt rund 14 Mrd. Euro ein. In Sachsen ist die Grundsteuer mit rund 505 Mio. Euro in 2017 die drittwichtigste kommunale Steuereinnahme.

Doch jetzt muss der Gesetzgeber laut Urteil eine Neuregelung bis zum 31.12.2019 verabschieden. Die Länder haben  bis zum 31.12.2024 die Voraussetzungen für die Anwendung der neuen Besteuerungsgrundlagen zu schaffen. Bis zu diesem Zeitpunkt soll als Übergangsregelung das bisherige Recht fortgelten.

Aktuell werden vier Reformmodelle ernsthaft verhandelt: “die Verkehrswertorientierte Neubewertung”, das “Kostenwert-Modell”, das “Äquivalenz-” oder auch “Flächen-Modell” sowie eine “Bodenwert-Steuer”. Eine übersichtliche und nüchterne Aufstellung der Vor- und Nachteile der jeweiligen Modelle findet sich in einer aktuellen Publikation des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW), welcher auch die nachfolgende Tabelle entnommen ist:

Letztlich stehen Bund, Länder und Kommunen infolge des jahrzehntelangen Reformstaus vor enormen Aufgaben bei der Neuregelung und Umsetzung der Grundsteuer-Novelle, zumal sich hier jeweils nachvollziehbare und berechtigte Interessen gegenüberstehen: Das betrifft beispielsweise die kommunalen Steuereinnahmen gegenüber den Interessen von MieterInnen. Solange etwa die Grundsteuer als Nebenkosten auf die Miete umgelegt werden kann, drohen bei gleichbleibendem Steueraufkommen steigende Mietpreise. Mithin ist ein vorausschauender und gründlicher  Interessenausgleich durch Politik und Gesetzgeber unabdingbar.