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Muslimische Bestattungskultur und deutsches Bestattungsrecht

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aus der Kommunal-Info 3/2016
von Dr. Achim Grunke

Die Thematik der islamischen Bestattungskultur und ihrer Vereinbarkeit mit dem deutschen Friedhofs- und Bestattungsrecht ist bisher weitgehend unbeachtet geblieben. Das mag daran liegen, dass in Deutschland die Muslime bis 2015 ganze 5% an der Gesamtbevölkerung ausmachten; in Sachsen waren es gar nur 0,7%, während es z.B. in Berlin 8,2%, in NRW 7,5% und in Bayern 4,3% waren.

In Deutschland wurden bisher (ggf. bei Kostenübernahme durch das Sozialamt) fast nur Säuglinge und Totgeburten, Konvertiten, Muslime mit deutschem Ehepartner oder deutscher Staatsangehörigkeit, Kriegsflüchtlinge, politisch verfolgte Asylberechtigte sowie Problemfälle wie Gewaltopfer oder Verstorbene ohne familiäre Bindung bestattet. Aufgrund der demographischen Entwicklung (die erste Generation der Zugewanderten erlangt inzwischen das Rentenalter), der fortschreitenden Integration und eines größeren Zustroms an Flüchtlingen ist in Zukunft mit einer höheren Zahl islamischer Bestattungen in Deutschland zu rechnen. Da islamische Verbände nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, können sie wie in allen Bundesländern so auch in Sachsen nach § 3 des Sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG) keine eigenen Friedhöfe anlegen. Eine Bestattung von Angehörigen kann derzeit nur auf gesondert eingerichteten Grabfeldern kommunaler oder kirchlicher Friedhöfe erfolgen.

Welche verfassungsrechtlichen Grundlagen hierbei zu beachten sind und wie mit den Ritualen praktisch umgegangen werden kann, dem widmet sich ein neues Heft in der Schriftenreihe der „KWI-Arbeitshefte“ des Kommunalwissenschaftlichen Instituts der Universität Potsdam.*

Verfassungsrechtliche Grundlagen
Das Friedhofs- und Bestattungsrecht liegt in Deutschland in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder. Dieses Friedhofs- und Bestattungsrecht steht in vieler Hinsicht einer Bestattung nach islamischer Bestattungskultur entgegen. Mögliche bestattungsrechtliche Beschränkungen islamischer und damit religiös begründeter Bestattungsrituale sind am Maßstab der Religionsausübungsfreiheit des Grundgesetzes (GG) zu überprüfen.

Nach Artikel 4 Abs. 2 GG hat jeder das Recht, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Und dazu zählt auch, zu Lebzeiten Vorkehrungen für eine der religiösen Überzeugung entsprechende Bestattung zu treffen. Außerdem gelte ebenso ein religiös begründetes Totensorgerecht der Angehörigen, was sich in der Regel am mutmaßlichen Willen des Verstorbenen orientieren wird, unter Berücksichtigung der Religionszugehörigkeit bzw. der religiösen Überzeugung des Verstorbenen.

Das Bundesverfassungsgericht und die herrschende Rechtsmeinung sehen in Artikel 4 Abs. 2 GG ein vorbehaltlos gewährtes Grundrecht, das ausschließlich durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden könne, insbesondere unter Verweis auf den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit auf Artikel 2 Abs. 2 GG.

Zwar gibt es in Deutschland zum Anspruch auf islamische Bestattung bisher keine Entscheidungen auf höchstrichterlicher Ebene. Dennoch wird die Auffassung vertreten, dass Angehörigen einer religiösen Minderheit, die über keine eigenen Sonderfriedhöfe verfügt, die Bestattung auf öffentlichen Friedhöfen nach deren religiösen Vorschriften ermöglicht werden muss. Dabei ist gegebenenfalls durch gesetzliche Regelungen bzw. Verordnungen sowie im Einzelfall durch zu erlassende Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass insbesondere die Belange des Gesundheitsschutzes so weit als möglich gewahrt werden.

Einzelne Rituale
Die rituelle Waschung des Verstorbenen ist nach islamischen Brauch eine kollektive Pflicht, d.h., eine Gruppe von Muslimen erfüllt die vorgeschriebene Handlung als Verpflichtung für die Gemeinschaft. Bei der rituellen Waschung geht es weniger um ein juristisches Problem, sondern um die praktische Bereitstellung entsprechender Räumlichkeiten. Rituelle Waschungen gehören nicht zu notwendigen Leistungen der Friedhöfe und es besteht auch kein Leistungsanspruch gegen den Staat. Jedoch sind diese Handlungen in Räumen von Moscheen, Bestattungsunternehmen oder Prosekturräumen von Krankenhäuser sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich, sofern die auf den Gesundheitsschutz ausgerichteten Vorschriften eingehalten werden. Die vorherige Leichenschau soll nach Möglichkeit von einer ärztlichen Person des gleichen Geschlechts wie der oder die Tote durchgeführt werden.

Das Totengebet ist eine Kollektivpflicht und wird stehend in oder vor der Moschee oder an einem besonderen Platz unter freiem Himmel oder gelegentlich auch am Grab verrichtet. Dabei wird der Leichnam auf der rechten Seite liegend, von Deutschland aus gesehen mit dem Kopf nach Südwesten und den Füßen nach Nordosten, mit dem Antlitz nach Mekka ausgerichtet. In Deutschland stößt das Beten unter freiem Himmel aufgrund der Wetterbedingungen mitunter an praktische Grenzen. Das Ausweichen in Feierhallen ist oftmals wegen christlicher Symbolik oder zu kleiner Räumlichkeiten (bei oft großen Trauergemeinden) nicht möglich. Deshalb werden pragmatische Lösungen und Absprachen mit den örtlichen muslimischen Gemeinschaften empfohlen.

Beerdigung im Leichentuch: Nach ritueller Waschung gehört es ebenso zur Kollektivpflicht, den Leichnam in weiße Leichentücher einzuwickeln. Obwohl auch in Deutschland die Beerdigung im Leichentuch noch bis ins 19. Jahrhundert als normal galt, war bis vor wenigen Jahren in allen Bundesländern die Sargpflicht gesetzlich verankert. Erst seit den 1970er Jahren wurden teilweise Ausnahmen zugelassen: zuerst in Essen, Aachen, Düsseldorf und anderen Städten. Hamburg erlaubte Bestattungen im „offenen“ Sarg (ohne Sargdeckel), vereinzelt wurde der Sargdeckel auch verkantet, ohne dass die gesetzliche Sargpflicht aufgehoben wurde. Keinerlei Ausnahmen vom Sargzwang bestehen in Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Keinen im Wortlaut geltenden Sargzwang weisen die Bestattungsgesetze in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen aus.

In den Rechtsmeinungen wird zu diesem Ritual unterschiedlich argumentiert. Unter Verweis auf eine Fatwa (Rechtsauskunft) der Akademie für Islamisches Recht in Mekka, die eine Bestattung in schlichten, undekorierten und leichten Särgen aus Weichhölzern erlaubt habe, wird eine Berufung auf den Artikel 4 Abs. 2 GG verneint. Außerdem könne das Verbot der sarglosen Bestattung durch entgegenstehende Belange des Schutzes des Lebens und der Gesundheit nach Artikel 2 Abs. 2 GG begründet werden. Die in Hessen lange Zeit als Kompromiss geübte Praxis des Ablegens des Sargdeckels neben dem Grab wird als ausreichend angesehen. Jedoch wird ein ausnahmsloser Sargzwang, wie er in den Bestattungsgesetzen einiger Länder vorgegeben ist, nicht für verfassungskonform gehalten. Einer sarglosen Bestattung solle dann stattgegeben werden, wenn im Einzelfall der Gesundheitsschutz nachgewiesen wurde.

Erdbestattung: Der muslimische Glaube an eine Auferstehung der Toten und das Jüngste Gericht schreibt die Beisetzung des Leichnams im Erdgrab vor und verbietet die Feuerbestattung. Eine Beisetzung in einem Bestattungswald (Friedwald, Ruheforst) kommt deshalb nicht infrage, da hier gesetzlich nur eine Feuerbestattung zugelassen ist.

Bestattungsfrist: Aus der prophetischen Überlieferung wird gemeinhin abgeleitet, dass die Bestattung innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Feststellung des Todes zu erfolgen habe. In den meisten Ländern ist eine Bestattung frühestens nach 24 oder erst nach 48 Stunden erlaubt. Nach § 19 des SächsBestG darf eine Erdbestattung frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes erfolgen. Das Gesundheitsamt des Sterbeortes kann die 48-StundenFrist verkürzen, wenn andernfalls gesundheitliche oder hygienische Gefahren zu befürchten wären. In den Gesetzen anderer Bundesländer werden als weitere Ausnahmegründe von der gesetzlichen Bestattungsfrist benannt: eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wenn ein Scheintod ausgeschlossen ist, wenn der Frist wegen besonderer örtlicher Verhältnisse erhebliche Hindernisse entgegenstehen, wenn ein berechtigtes Interesse des Antragstellers oder seiner Angehörigen besteht, aus religiösen Gründen oder allgemein aus wichtigem Grund.

Sofern in den Bestattungsgesetzen bzw. -verordnungen der Länder allgemeine Ausnahmen oder solche aus wichtigem, insbesondere religiösem Grund, aufgrund eines berechtigten Interesses zugelassen werden und wenn ein Scheintod ausgeschlossen werden kann, können diese als verfassungskonform betrachtet werden. Hingegen sind Regelungen der Länder, die ausschließlich Ausnahmen aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulassen, als nicht verfassungskonform anzusehen, da hier ein Eingriff in den Schutzbereich des Artikel 4 Abs. 2 GG angenommen wird.

Das Ausheben und Schließen des Grabes sowie das Tragen des Leichnams werden traditionell weitestgehend von den (männlichen) Angehörigen selbst durchgeführt. Insbesondere das Tragen der Bahre bzw. des Sarges auf den Schultern gilt als sehr verdienstvoll sowohl für den Verstorbenen als auch für die Tragenden, die sich daher oft abwechseln. In der Regel lehnen die Friedhofsverwaltungen eine Beteiligung der Angehörigen unter Hinweis auf versicherungsrechtliche Probleme ab bzw. dulden sie nur beim Schließen des Grabes. Jedoch sind praktische Kompromisse durchaus möglich. Zum Beispiel wird in Hannover das Absenken des Sarges bzw. des Leichnams in das zuvor gesicherte Grab sowie das Zuschaufeln desselben den Angehörigen unter Anleitung von Mitarbeitern der Verwaltung überlassen. Weitere mögliche Alternativen sind zumindest ein Abwechseln beim Schieben des Bahrwagens oder die Erlaubnis, den Sarg bzw. Leichnam das letzte Stück bis zum Grab zu tragen. Jedoch bestehe kein Anspruch auf weitergehende Beteiligung, da es hierbei nicht um zwingende religiöse Vorschriften gehe und die körperliche Unversehrtheit für die Angehörigen eine Einschränkung rechtfertige.

Ewiges Ruherecht: Aus islamischer Sicht ist der Friedhof der Ort, um eine ewige Totenruhe zu gewährleisten und ähnlich wie im Judentum wird ein dauerndes Ruherecht gefordert, das Exhumierungen, Umbettungen und Wiederbelegungen ausschließt. In den meisten Bestattungsgesetzen sind für Erdbestattungen gesetzliche Mindestruhezeiten von 15 bis 25 Jahren vorgesehen, in Sachsen beträgt sie nach § 6 Abs. 2 SächsBestG 20 Jahre. Jedoch kann der Träger des Bestattungsplatzes nach § 6 Abs. 3 SächsBestG in der Benutzungsordnung eine längere als die durch das Gesetz vorgeschriebenen Ruhezeit vorsehen. Auch ein ewiges Ruherecht fällt unter den Schutzbereich von Artikel 4 Abs. 2 GG, sofern es religiös begründet wird. Deshalb können Muslime einen Anspruch auf Gewährung eines ewigen Ruherechts geltend machen. Sie müssen allerdings eine zumutbare und mitunter in der Praxis nicht unwesentliche Erhöhung der entsprechenden Grabnutzungsgebühren akzeptieren. Auch im deutschen Recht waren sog. „Ewigkeitsgräber“ nicht unbekannt, die auf Friedhofsdauer oder ohne zeitliche Begrenzung angelegt waren, später Erbbegräbnisrechte genannt wurden und sich durch die Weitergabe des Rechts auf Beisetzung durch Vererbung auszeichnen. Nach gefestigter Rechtsprechung kann das Fortbestehen von „Ewigkeitsgräbern“ von der Zahlung nach bestimmten Zeitabschnitten zu entrichtender Erneuerungsgebühren abhängig gemacht werden, wenn dies zur Bestreitung der für die Unterhaltung des Friedhofs anfallenden Kosten erforderlich ist und die verlangten Gebühren nicht unzumutbar hoch sind.

Aus muslimischer Sicht sind Muslime nur unter Muslimen beizusetzen. Diese Forderung ist in der Regel nur durch die Anlage gesonderter muslimischer Grabfelder auf Friedhöfen zu erfüllen. Sollten noch sterbliche Überreste aus früherer Belegung gefunden werden, müssen diese entfernt werden. Ein aus Artikel 4 Abs. 2 GG abgeleiteter Anspruch auf ein eigenes Grabfeld ist nur dann gegeben, wenn in zumutbarer Entfernung vom Wohnort kein anderes muslimisches Grabfeld besteht.

Ausrichtung des Grabes nach Mekka: Der Leichnam wird wie bei der Aufbahrung für das Totengebet auf der rechten Seite liegend, von Deutschland aus gesehen mit dem Kopf nach Südwesten und den Füßen nach Nordosten, mit dem Antlitz zur Kaaba in Richtung Mekka in das Grab gelegt. Die hierbei verlangte Südwest-Nordost-Ausrichtung des Grabes passt bei den bestehenden Friedhöfen nicht in das gegebene Wegeraster, weshalb für muslimische Grabfelder bevorzugt Erweiterungsflächen am Rand des Friedhofs genutzt werden. Ein aus Artikel 4 Abs. 2 GG abgeleiteter Anspruch ist hier nur in Verbindung mit einem eigenen Grabfeld zu begründen. In Absprache mit den örtlichen muslimischen Organisationen können auch hier die Friedhofsgestaltung berücksichtigende, pragmatische Lösungen gefunden werden. Abzulehnen sei dabei der Kompromiss, eine Ausrichtung nach Mekka nur unterirdisch vorzunehmen, da die von der tatsächlichen Lage des Verstorbenen abweichende oberirdische Grabform eine Gefahr der Störung der Totenruhe erzeuge.

Grabgestaltung und Grabpflege: Im Islam ist jegliche Art von Verschwendung, auch für die Grabgestaltung untersagt. Oftmals werden nur zwei Steine oder Stelen am Kopf- und Fußende des Grabes gesetzt. Blumen werden als Schöpfung Gottes teilweise zugelassen. Die Totenruhe soll nicht durch Arbeiten am Grab gestört werden. Anstelle der Steine oder Stelen am Kopf- und Fußende des Grabes, die in Deutschland selten bei muslimischen Gräbern zu finden sind, werden vielfach auch Grabeinfassungen gesetzt, um das Grab als solches kenntlich zu machen und eine Störung der Totenruhe durch unbeabsichtigtes Betreten zu verhindern. Das Recht auf freie Grabgestaltung wird aus Artikel 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde des Verstorbenen) und Artikel 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit des Totenfürsorgeberechtigten) abgeleitet. Dem steht die in den Friedhofssatzungen bzw. -ordnungen festgelegte, öffentlich-rechtliche Pflicht des Nutzungsberechtigten zur gärtnerischen Pflege gegenüber, die mit dem Recht der anderen Friedhofsbenutzer, ihrer Verstorbenen würdig zu gedenken, sowie dem Recht und der Pflicht des Friedhofsträgers zu Maßnahmen zur Verwirklichung des Friedhofszwecks begründet wird.

Unter Berücksichtigung der religiös begründeten Totenruhe wäre ein Einebnen der Gräber nicht zulässig, solange dies aus rein gestalterischen Gründen oder zur Bewahrung der Würde des Friedhofs geschieht. In der Praxis sind auch hier Vereinbarungen über die Pflege der muslimischen Grabfelder mit den örtlichen muslimischen Organisationen zweckmäßig.

Stünden Friedhöfe in muslimischer Trägerschaft, könnten die meisten Probleme von vornherein ausgeschlossen werden. Die Einhaltung der islamischen Bestattungskultur wäre im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ebenso gewährleistet wie eine der prophetischen Tradition entsprechende Grabgestaltung oder ein ewiges Ruherecht, da dies in der entsprechenden Friedhofsordnung geregelt werden könnte.

Deshalb ist es angeraten, mit den örtlichen muslimischen Organisationen u.a. bezüglich des Totengebets, des Aushebens und Schließens des Grabes, des Tragens des Leichnams zum Grab sowie der Grabpflege Vereinbarungen zu treffen und mit ihnen einen beständigen Dialog zur Klärung von Missverständnissen und offenen Fragen zu pflegen.


* Matthias Sören Holland, Muslimische Bestattungsriten und deutsches Friedhofs- und Bestattungsrecht, KWIArbeitshefte 23, Universitätsverlag Potsdam 2015. Die Aussagen und Wertungen in diesem Beitrag stützen sich auf dieses Arbeitsheft, das als weiterführende Literatur empfohlen wird.